Haftpflichtschaden
Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, spricht man von einem Haftpflichtschaden.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall sind Sie der Verursacher eines Schadens.
Wertminderung
Die sogenannte merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur erfährt. Schließlich handelt es sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Die Höhe einer eventuellen Wertminderung kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges stellt den Wert dar, den Sie aufwenden müssten, um ein nahezu vergleichbares Fahrzeug zu erwerben.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der Wiederbeschaffungswert steht in direktem Zusammenhang mit dem sog. „wirtschaftlichen Totalschaden“: Sind die Kosten für die Reparatur nach einem Unfall nämlich höher als der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Opfergrenze
Die 130% Grenze oder die sogenannte Opfergrenze Regelung betrifft ausschließlich Haftpflichtschäden. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Restwert
Der Restwert ist der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeugs.
Fiktive Abrechnung
Bei einer fiktiven Abrechnung werden die Reparaturkosten (netto) von der Versicherung direkt an den Geschädigten ausgezahlt.
Bagatellschaden
Von einem Bagatellschaden (geringer Schaden) spricht man, wenn die Schadenshöhe von 750 Euro (ohne MwSt. und je Gerichtsstand) nicht überstiegen wird.
Nutzungsausfall
Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, steht es Ihnen nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind folgende Punkte zu beachten:
Wozu eigentlich ein Gutachten nach einem Unfall?
Der Geschädigte muss im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Autounfall beweisen können, in welcher Höhe ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Da dem Geschädigten hierzu meist die Fachkenntnis fehlt, wird der Schaden durch einen Gutachter in einem „Schadensgutachten“ untersucht und dann beziffert. Anhand dieser Gutachten erfolgt dann die Schadensabwicklung zwischen den Beteiligten.
Sie haben das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen, den Sie selbst wählen dürfen.
Um die Kosten für ein Gutachten erstattet zu bekommen, muss der voraussichtliche Schaden über der Bagatellgrenze von 750 Euro (ohne MwSt. und je Gerichtsstand) liegen.
Eigenen Rechtsanwalt
Es werden die Kosten für einen Fachanwalt Ihres Vertrauens übernommen.
Freie Werkstattwahl
Sie haben grundsätzlich das Recht, sich frei eine Werkstatt für die Reparatur des Schadens an Ihrem Auto zu suchen.
Mietwagen
Wenn Sie ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht benutzen können, steht Ihnen für die Zeit der Reparatur oder Wiederbeschaffung ein Leihwagen zu.
Nutzungsausfallentschädigung
Für die Zeit der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung, können Sie wählen zwischen der Inanspruchnahme eines Mietwagens oder alternativ einen Nutzungsausfall geltend machen.
Abschleppkosten
Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig sein, müssen Sie für die Abschleppkosten nicht aufkommen.
Sind Empfehlungen der Versicherung bindend?
Gängige Praxis sind Versuche der gegnerischen Versicherung, beim Geschädigten die Wahl eines bestimmten, versicherungsnahen Gutachters durchzusetzen. „Dieser arbeite schon lange vertrauensvoll mit der Versicherung zusammen, seine Gutachten seien besonders anerkannt und im Übrigen erfolge die Arbeit auch noch preiswert. Einer schnellen Schadenregulierung stehe dann nichts mehr im Wege.” Eine solche Empfehlung erfolgt natürlich nicht uneigennützig. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der fragliche Gutachter eher die Interessen der Versicherung vertritt und demnach den Schaden eher niedrig sieht.